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BauGB Novelle II 2014 – Erleichterte Unterbringung von Flüchtlingen

28.09.2015 // Bochum

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Erfahrungsberichte aus verschiedenen Städten zu den Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen und Asylsuchenden, Möglichkeiten und Grenzen der gesetzlichen Neuregelungen, Auswirkungen auf die Stadtentwicklung, Anwendungsempfehlungen

Die BauGB-Novelle 2014 II hat durch eine Ergänzung planungsrechtlicher Vorschriften in § 246 BauGB eine befristete und erleichterte Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden durch erweiterte Befreiungsregelungen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 (3a) BauGB), im Außenbereich (§ 35 (4) BauGB) und in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) eröffnet. Diese befristeten Sonderregelungen treten am 31.12.2019 außer Kraft. Genehmigte und ausgeübte Flüchtling- oder Asylunterkünfte behalten allerdings weiterhin ihren Bestand, weil sie auf der Grundlage der BauGB-Novelle 2014 II planungsrechtlich zulässig waren und deshalb fortgesetzt werden können.

Da die LBO NRW keine Befristung von Bauvorhaben kennt, sind die Vorhaben auch bauordnungsrechtlich nach dem Ablauf der Sonderregelung im BauGB weiterhin zulässig. Angesichts der nur schwer einschätzbaren politischen Entwicklungen werden diese Einrichtungen vermutlich über das Jahr 2019 hinaus benötigt. Neben der schnellen Errichtung von Containerdörfern an städtebaulich oftmals ungeeigneten Standorten werden Bauleitpläne aufgestellt oder geändert, um die dringend benötigten Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende zu schaffen. Wie sich diese geänderte Rechtslage auf die Stadtentwicklung auswirken kann, ist Gegenstand der Tagung.

Aktuelle Zuwanderungszahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gehen von mindestens 200.000 Flüchtlingen in diesem Jahr nach Deutschland aus. Die Unterbringung dieser Flüchtlinge obliegt den Kommunen, die menschenwürdige Unterkünfte und die erforderlichen sozialen Infrastruktureinrichtungen bereitstellen müssen. Ob und wie diese Aufgabe bisher mit den Mitteln der Stadtplanung und der Bauaufsicht zu bewältigen sind, wird anhand von Beispielen aus den Städten Hamm und Dortmund sowie der Bauaufsicht des Kreises Soest vorgestellt.

Zugleich werden die Neuregelungen auf ihre möglichen rechtlichen, städtebaulichen und sozialen Auswirkungen eingeschätzt, insbesondere inwieweit dauerhafte Nutzungseinschränkungen zu befürchten sind.

Ziel der Veranstaltung ist es, das neue Instrumentarium auf seine Eignung zur zeitnahen Schaffung von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften zu überprüfen, auf Gefahren und Fehlentwicklungspotentiale hinzuweisen sowie erste Empfehlungen zum Instrumenteneinsatz zu geben.

 

Anmeldung

Anmeldung bis 11.09.2015

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